Fahrtenschreiberprüfung
Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte §57b
Gewerbliche Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber nach § 57a Abs. 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen alle zwei Jahre überprüft werden.
Geprüft werden Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.